Sicherheitshinweise für die Holzabholung und Aufarbeitung
Persönliche Schutzausrüstung (Pflicht)
- Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz
- Schnittschutzhose
- Sicherheitsschuhe (Schnittschutzstiefel)
- Erste-Hilfe-Set mitführen
- Schutzhandschuhe
Grundregeln
- Grundsätzlich keine Alleinarbeit! Arbeiten Sie nie allein im Wald.
- Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn über die nächstgelegenen Anfahrpunkte für Rettungsfahrzeuge, die bei einem Notruf anzugeben sind.
- Der Motorsägenführer verpflichtet sich zum Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften Forsten (UVV).
- Notruf: 112 — Rettungsdienst / Feuerwehr. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Mobiltelefon aufgeladen ist.
Motorsägen-Sachkunde
- Motorsägenführer benötigen einen Sachkundenachweis (Motorsägen-Führerschein / KWF-Lehrgang). Eine Kopie der Bescheinigung muss vorliegen oder beigefügt werden.
- Wer das Holz nicht vor Ort aufarbeitet, sondern nur abtransportiert, benötigt keinen Motorsägeschein.
- Ein Feuerstättenbescheid muss vorliegen und kann auf Nachfrage nachgereicht werden.
Regeln im Wald
- Arbeitszeiten: Frühestens 1 Stunde nach Sonnenaufgang, spätestens 1 Stunde vor Sonnenuntergang. An Sonn- und Feiertagen ist die Aufarbeitung und Abfuhr unzulässig.
- Waldwege: Der Wald darf nur auf Wegen und Rückegassen befahren werden. Bei ungünstiger Witterung (langanhaltender Regen, Schnee- und Eisglätte) dürfen die Wege nicht befahren werden.
- Kein Lagern: Das Lagern von Brennholz im Stadtwald ist untersagt. Aufgearbeitetes Holz ist unverzüglich abzufahren.
- Keine Plastikfolien: Plastikfolien zur Abdeckung des Holzes sind verboten. Abdeckfolien werden durch die Mitarbeiter des Forstbetriebs ohne Vorwarnung entsorgt.
- Die Aufarbeitungs- und Abfuhrzeiten müssen eingehalten werden.
PEFC-Zertifizierung
Aufgrund der PEFC-Zertifizierung des Stadtwaldes ist die Verwendung von Bio-Kettenöl und Sonderkraftstoffen bei Zweitaktmaschinen vorgeschrieben. Die Verwendung von Stahlkeilen ist verboten.
Haftungsausschluss Eichenprozessionsspinner
Das bereitgestellte Eichen-Brennholz wird im gewöhnlichen Geschäftsgang auf erkennbaren Befall durch Eichenprozessionsspinner kontrolliert. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall ein Befall nicht erkannt wird bzw. ein Befall vorhanden ist. Die Stadt Solms haftet daher nicht für Schäden gegenüber Kunden oder Dritten und schließt insoweit eine Haftung für Schadensersatzansprüche aus, soweit solche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Persönliche Haftung
- Als Selbstwerber haften Sie für alle durch Sie, Ihre Helfer oder Beauftragten schuldhaft verursachten Schäden bei der Stadt Solms oder Dritten.
- Sie stellen die Stadt Solms, ihre Bediensteten oder Beauftragten von etwaigen Prozesskosten frei.
- Jegliche Haftung der Stadt Solms für Schäden im Rahmen des Selbstwerbereinsatzes sowie beim Befahren der Waldwege wird ausgeschlossen, soweit kein schuldhaftes Handeln vorliegt.
- Die Haftung des Käufers beginnt zum Zeitpunkt der Zahlung.
- Ersatzanspruch für entwendetes, im Wald gelagertes Holz besteht nicht.
Versicherungsschutz
Selbstwerber sind nicht über die Stadt Solms unfallversichert. Wir empfehlen dringend, vor Aufnahme der Waldarbeit den eigenen Versicherungsschutz zu prüfen (private Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung). Gewerbliche Selbstwerber unterliegen der Versicherungspflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (SVLFG).
Hinweis: Die Stadt Solms übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden, die bei der Holzaufarbeitung und -abholung entstehen, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Kommune zurückzuführen sind. Mit der Bestellung erklären Sie, diese Sicherheitshinweise zur Kenntnis genommen zu haben.
Stand: Juli 2026