Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die kommunale Holzabgabe der Stadt Solms
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Holzabgabe der Stadt Solms (nachfolgend „Verkäuferin") an Selbstwerber (nachfolgend „Besteller/in") über die Online-Plattform unter der Adresse dieser Website.
- Der Selbsterwerb aus dem Stadtwald Solms soll vorrangig Solmser Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen. Das Holz darf ausschließlich für den privaten, nicht-gewerblichen Eigenbedarf bestellt werden und nicht in Vertretung für andere Personen.
- Abweichende Bedingungen des Bestellers/der Bestellerin werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Bestellvorgang und Vertragsschluss
- Die Darstellung des Holzsortiments auf der Website stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
- Durch das Absenden des Online-Bestellformulars gibt der/die Besteller/in ein verbindliches Angebot zum Kauf der ausgewählten Holzmenge ab.
- Brennholz (Industrieholz): Der Vertrag kommt durch die Einteilung der Bestände durch die Revierleitung und den Versand der Rechnung zustande.
- Schlagabraum: Der Vertrag kommt durch die Zuweisung eines Vergabetermins und die Barzahlung vor Ort zustande.
- Die Verkäuferin behält sich vor, Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen, insbesondere wenn das verfügbare Kontingent erschöpft ist oder die Bestellangaben unvollständig bzw. fehlerhaft sind.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die angegebenen Preise verstehen sich je nach Bestelltyp entweder als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7 %) oder als Bruttopreise einschließlich Mehrwertsteuer. Die jeweilige Darstellung ist bei der Bestellung ersichtlich.
- Brennholz (Industrieholz): Zahlung per Überweisung nach Rechnungsstellung. Die Zahlungsfrist ist einzuhalten — andernfalls kann die Bestellung durch die Stadt Solms storniert werden. Erst nach Zahlungseingang bei der Stadtkasse wird der Abfuhrschein mit Lageplan versandt.
- Schlagabraum: Barzahlung direkt vor Ort beim Vergabetermin.
§ 4 Kontingent und Zuteilung
- Die Holzabgabe ist kontingentiert. Ein Anspruch auf Zuteilung besteht nicht. Die Vergabe erfolgt in der Regel nach Bestelleingang und ist von forstbetrieblichen und witterungsbedingten Faktoren abhängig.
- Die Verkäuferin legt Mindest- und Höchstbestellmengen pro Bestelltyp und Haushalt fest. Diese sind im Bestellformular angegeben.
- Mehr- oder Mindermengen von 20 % müssen aus organisatorischen Gründen akzeptiert werden.
- Aufgrund der angespannten Marktlage für Industrieholz sind dickere Stämme oder Beimischungen ähnlicher Holzarten zu akzeptieren.
- Ein Anspruch auf Zuteilung des Brennholzes in der eigenen Gemarkung ist ausgeschlossen. Der Forstbetrieb kann nicht gewährleisten, dass jeder Selbstwerber die angemeldete Menge in der gewünschten Holzart und dem gewünschten Sortiment erhält.
§ 5 Abholung und Aufarbeitung
- Brennholz (Industrieholz): Nach Zahlungseingang wird ein Abfuhrschein mit Lageplan versandt. Erst dann darf mit der Aufarbeitung begonnen werden. Eine persönliche Einweisung durch die Revierleitung vor Ort findet nicht statt. Das Holz wird in langer Form bereitgestellt (ca. 3–5 Meter, entastet und in Poltern an den Waldweg gerückt).
- Schlagabraum: Nach der Einteilung der Lose wird ein Termin vor Ort vereinbart. Bei diesem Termin wird bar gezahlt. Die Aufarbeitung bzw. der Abtransport muss innerhalb der angegebenen Frist erfolgen.
- Transport und Aufarbeitung sind Sache des Bestellers/der Bestellerin.
- Die Waldwege dürfen nur auf Wegen und Rückegassen befahren werden. Bei ungünstiger Witterung (langanhaltender Regen, Schnee- und Eisglätte) dürfen die Wege nicht befahren werden.
- Das Lagern von Brennholz im Stadtwald ist untersagt. Das aufgearbeitete Holz ist unverzüglich abzufahren. Die Verwendung von Plastikfolien zur Abdeckung ist verboten — Abdeckfolien werden durch Mitarbeiter des Forstbetriebs ohne Vorwarnung entsorgt.
- Nicht abgeholtes Holz verfällt nach Ablauf des Aufarbeitungszeitraums ersatzlos. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt in diesem Fall nicht.
§ 6 Arbeitszeiten und PEFC-Regeln
- Die Arbeitszeit beginnt frühestens eine Stunde nach Sonnenaufgang und endet spätestens eine Stunde vor Sonnenuntergang.
- An Sonn- und Feiertagen ist die Brennholzaufarbeitung und -abfuhr unzulässig.
- Aufgrund der PEFC-Zertifizierung des Stadtwaldes ist die Verwendung von Bio-Kettenöl und Sonderkraftstoffen bei Zweitaktmaschinen vorgeschrieben. Die Verwendung von Stahlkeilen ist verboten.
§ 7 Sicherheitspflichten
- Der Motorsägenführer verpflichtet sich zum Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften Forsten (UVV). Motorsägenführer benötigen einen Sachkundenachweis (Motorsägen-Führerschein / KWF-Lehrgang).
- Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung ist Pflicht: Schutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzhose, Sicherheitsschuhe.
- Ein Erste-Hilfe-Set ist mitzuführen.
- Grundsätzlich keine Alleinarbeit. Die Selbstwerber haben sich über die nächstgelegenen Anfahrpunkte für Rettungsfahrzeuge zu informieren.
- Wer das Holz nicht vor Ort aufarbeitet, sondern nur abtransportiert, benötigt keinen Motorsägeschein.
- Ein Feuerstättenbescheid muss vorliegen und kann auf Nachfrage nachgereicht werden.
§ 8 Gefahrübergang und Haftung
- Die Haftung des Käufers beginnt zum Zeitpunkt der Zahlung.
- Ersatzanspruch für entwendetes, im Wald gelagertes Holz besteht nicht.
- Als Selbstwerber haften Sie für alle durch Sie, Ihre Helfer oder Beauftragten im Rahmen des Selbstwerbereinsatzes schuldhaft verursachten Schäden bei der Stadt Solms oder Dritten.
- Sie stellen die Stadt Solms, ihre Bediensteten oder Beauftragten von etwaigen Prozesskosten frei.
- Jegliche Haftung der Stadt Solms für Schäden, die Ihnen, Ihren Helfern oder Beauftragten im Rahmen des Selbstwerbereinsatzes sowie beim Befahren der Waldwege entstehen, wird ausgeschlossen, soweit kein schuldhaftes Handeln vorliegt.
- Das Holz wird in der im Wald vorgefundenen Qualität abgegeben. Abweichungen in Holzart, Qualität und Maß sind waldtypisch und stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Haftungsausschluss Eichenprozessionsspinner
Das bereitgestellte Eichen-Brennholz wird im gewöhnlichen Geschäftsgang auf erkennbaren Befall durch Eichenprozessionsspinner kontrolliert. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Einzelfall ein Befall nicht erkannt wird bzw. ein Befall vorhanden ist. Die Stadt Solms haftet daher nicht für Schäden gegenüber Kunden oder Dritten und schließt insoweit eine Haftung für Schadensersatzansprüche aus, soweit solche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 10 Helfer und Beauftragte
- Der/die Besteller/in verpflichtet sich, Helferinnen/Helfer und Beauftragte über den vollständigen Inhalt dieser AGB, der Sicherheitshinweise und der Haftungsregeln zu informieren.
- Für das Verhalten von Helfern und Beauftragten haftet der/die Besteller/in.
§ 11 Überprüfung und Sanktionen
Die Stadt Solms behält sich eine Überprüfung der Angaben vor. Für den Fall der Nichtbeachtung der oben aufgeführten Verpflichtungen sowie nicht wahrheitsgemäßer Angaben ist die Stadt Solms berechtigt, die Arbeiten ohne Erstattung der Kosten unverzüglich einstellen zu lassen und eine Holzzuteilung im nächsten Jahr abzulehnen.
§ 12 Widerrufsrecht
Da die Holzabgabe eine öffentlich-rechtliche Leistung der Kommune darstellt und kein Fernabsatzgeschäft im Sinne der §§ 312g, 355 BGB, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Eine Stornierung der Bestellung ist nur möglich, solange noch keine Zuteilung erfolgt ist. Bitte wenden Sie sich dazu an holz@solms.de.
§ 13 Datenschutz
Mit der digitalen Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen des Abgabeverfahrens erklären Sie sich einverstanden. Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Die Verkäuferin behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Bestellungen zu ändern.
Stand: Juli 2026